§ 1 – Name und Sitz
Der Verein führt den Namen »Kultur in Krefeld e.V.«. Er ist unter VR 4380 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Krefeld eingetragen.
Sitz des Vereins ist Krefeld.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 – Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung des Internet-Kulturportals »Kultur in Krefeld« und dessen Verankerung im Bewusstsein der Bevölkerung. Dabei ist sein besonderes Anliegen:
- Kunst und Kultur zu fördern,
- ein vielgestaltiges kulturelles und künstlerisches Programmangebot der Kultur in Krefeld der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- personelle, ideelle und finanzielle Unterstützung eines Krefelder Kulturportals im Internet
- Unterstützung und Erhalt der kulturellen Vielfalt Krefelds
- Einwerbung von Sach- und Finanzspenden.
Das Verhältnis zwischen Verein und Redaktion des Kulturportals „Kultur in Krefeld“ wird durch eine Geschäftsordnung geregelt.
§ 3 – Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 – Mitgliedschaft des Vereins
In den Verein können natürliche und juristische Personen aufgenommen werden. Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes.
§ 5 – Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung aus der Mitgliederliste oder Ausschluss.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit sofortiger Wirkung. Die Streichung aus der Mitgliederliste kann auf Beschluss des Vorstands erfolgen, wenn das Mitglied mit mindestens zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist.
Der Ausschluss erfolgt, wenn das Mitglied in schwerwiegender Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, auf Vorschlag des Vorstands durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Vor einem Ausschluss ist dem Mitglied rechtliches Gehör zu gewähren.
§ 6 – Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 – Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus einem/einer Vorsitzenden, einem/einer stellvertretenden Vorsitzenden, und dem/der Schatzmeister/in. Der Vorstand kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung durch zusätzliche Beisitzer erweitert werden. Die Vorstandsbeisitzer gehören nicht zum Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Es können von der Mitgliederversammlung bis zu 6 Beisitzer in den erweiterten Vorstand gewählt werden. Vorstandsintern sind sie den vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern gleichgestellt.
Der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 26 BGB. Der/die Vorsitzende, der/die stell-vertretende Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.
Dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister/in obliegen die allgemeine Vereinsleitung, die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
Die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sowie die Beisitzer werden auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn auf einer Vorstandssitzung mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Besteht der Vorstand lediglich aus drei Mitgliedern, so sind zur Beschluss-fähigkeit zwei Vorstandsmitglieder erforderlich. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der zur Entscheidung anstehende Punkt der Tagesordnung als abgelehnt, kann jedoch auf einer späteren Vorstandssitzung erneut zur Abstimmung gebracht werden.
Der/Die Schriftführer/in werden von den Vorstandsmitgliedern aus deren Mitte gewählt. Vorstandsbeschlüsse sind zu protokollieren.
Die Vorstandssitzungen sind vereinsöffentlich. Die Protokolle werden auf Verlangen den Mitgliedern ausgehändigt oder mit den sonstigen Mitteilungen des Vereins versandt.
§ 8 – Die Mitgliederversammlung
Einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert und dies von der Mehrheit des Vorstandes oder mindestens einem Viertel der Mitglieder verlangt wird.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder via E-Mail durch den Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen.
Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über
- die Wahl und Abberufung des Vorstandes,
- den Mitgliedsbeitrag,
- Satzungsänderungen,
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes,
- die Entlastung des Vorstandes und
- die Auflösung des Vereins.
Ohne Beschränkung der Vertretungsmacht nach außen ist der Vorstand verpflichtet, bei außergewöhnlichen Rechtsgeschäften, insbesondere wenn sie erhebliche Verpflichtungen des Vereins oder besondere Risiken mit sich bringen, vorab die Zustimmung der Mitgliederversammlung einzuholen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen ist und mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. War eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, weil die erforderliche Anzahl von Mitgliedern nicht erschienen ist, so ist eine erneut einberufene Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn in der Einladung auf diese Bestimmung hingewiesen worden ist. Die Folgeversammlung ist innerhalb einer Frist von 4 Wochen einzuberufen.
Die Mitgliederversammlung wird vom/von der 1. Vorsitzenden oder seiner/ihrer Stellvertreter/in geleitet.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind nur dann gültig, wenn die Gegenstände der Beschlüsse in der Einladung bezeichnet waren. Alle Beschlüsse sind vom Protokollführer zu protokollieren und von diesem zu unterschreiben.
Jedes anwesende Mitglied in der Mitgliederversammlung hat eine Stimme. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die ihren Mitgliedsbeitrag gezahlt haben. Die Stimmabgabe erfolgt offen, es sei denn, mindestens ein Viertel der anwesenden Mitglieder beantragt geheime Abstimmung. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit in dieser Satzung nicht eine andere Mehrheit vorgeschrieben ist. Stimment-haltungen zählen zur Ermittlung der Mehrheit nicht mit, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
Über die Auflösung des Vereins kann ein Beschluss nur gefasst werden, wenn dieser Punkt der Tagesordnung vorher schriftlich bekannt gegeben wurde.
§ 9 – Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Januar eines Jahres im Voraus fällig und zu zahlen. Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 10 – Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Verein Werkhaus e.V., Krefeld. Das Vereinsvermögen ist zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
§ 11 – Kassen- und Rechnungsführung
Über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins ist ordnungsgemäß Buch zu führen.
Die Prüfung der Kassen- und Rechnungsführung obliegt den von der Mitgliederversammlung jährlich zu bestellenden zwei Rechnungsprüfern. Zweimalige Wiederwahl ist zulässig.
Gerichtsstand ist Krefeld.
Die Satzung wurde mit Beschluss vom 13. Juni 2016 neu gefasst
Die Satzung gibt es hier auch als Download.